Bäderhygieneverordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 3
12.05.2026
BHygV 2012
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.
Beckenboden
15.05.2026
20008002
NOR40277705