bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 0,80 m (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) anzunehmen ist, sofern die Anzahl der Benutzerplätze einer kleinräumigen Attraktion nicht konstruktiv festgelegt ist.