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Bäderhygieneverordnung 2012 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.
  2. Absatz 2,Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:
    1. Ziffer eins
      bei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;
    2. Ziffer 2
      bei einer Wassertemperatur > 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;
    3. Ziffer 3
      bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 1 m anzunehmen ist.
  3. Absatz 3,Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.
  4. Absatz 4,Bei Wasserrutschen
    1. Ziffer eins
      mit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag QZ = 5 m³/h,
    2. Ziffer 2
      mit einer Starthöhe > 1 m und < 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 35 m³/h,
    3. Ziffer 3
      mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h.
  5. Absatz 5,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142576

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P22/NOR40142576

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