Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 21

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Bei Warmsprudelbecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

         

Es bedeutet:

N = Anzahl der Benutzerplätze

QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

  1. Absatz 2,Sofern die Anzahl der Benutzerplätze N eines Warmsprudelbeckens nicht konstruktiv festgelegt ist, sind der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze 0,80 m Platzbreite pro Person (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Bei Einschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 20 m/h betragen.
  3. Absatz 4,Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden.
  4. Absatz 5,Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß Paragraph 27,, Mehrschichtfilter gemäß Paragraph 28,) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P21/NOR40277720

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