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Bäderhygieneverordnung 2012 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

         

Es bedeutet:

         N = Anzahl der Benutzerplätze

         QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

  1. Absatz 2,Der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze sind 80 cm Platzbreite pro Person zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Bei Einschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 20 m/h betragen.
  3. Absatz 4,Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden.
  4. Absatz 5,Das von den Badegästen verdrängte Beckenwasser muss aus dem Wasserkreislauf abgeführt und durch Füllwasser ersetzt werden.
  5. Absatz 6,Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß Paragraph 27,, Mehrschichtfilter gemäß Paragraph 28,) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.
  6. Absatz 7,Der Förderstrom des Warmsprudelbeckens (Whirl Pools) muss mindestens 16 m³/h betragen.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142575

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P21/NOR40142575

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