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Bäderhygieneverordnung 2012 § 19
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 18 am 29.08.2026
§ 20 am 29.08.2026
Alle Fassungen
§ 19 heute
§ 19 gültig ab 12.05.2026
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026
§ 19 gültig von 01.10.2012 bis 11.05.2026
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 115/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
12.05.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BHygV 2012
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 19.
Paragraph 19,
(1)
Absatz eins,
Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken ist der Förderstrom für jeden Beckenteil gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.
(2)
Absatz 2,
Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken kann eine gemeinsame Zuführung des errechneten Förderstroms erfolgen, wenn
1.
Ziffer eins
der Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
2.
Ziffer 2
der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von > 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom Q
A
für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zur Anwendung kommt;
3.
Ziffer 3
bei einem kombinierten Frei- und Hallenbecken der kleinere Beckenteil eine Wasserfläche ≤ 20% der gesamten Wasserfläche aufweist.
(3)
Absatz 3,
Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.
Im RIS seit
13.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277718
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P19/NOR40277718
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