Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bäderhygieneverordnung 2012 § 19

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken ist der Förderstrom für jeden Beckenteil gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.
  2. Absatz 2,Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken kann eine gemeinsame Zuführung des errechneten Förderstroms erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
    2. Ziffer 2
      der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von > 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom QA für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zur Anwendung kommt;
    3. Ziffer 3
      bei einem kombinierten Frei- und Hallenbecken der kleinere Beckenteil eine Wasserfläche ≤ 20% der gesamten Wasserfläche aufweist.
  3. Absatz 3,Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277718

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P19/NOR40277718

Navigation im Suchergebnis