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Bäderhygieneverordnung 2012 § 19
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 11.05.2026
§ 18 am 11.05.2026
§ 20 am 11.05.2026
Alle Fassungen
§ 19 heute
§ 19 gültig ab 12.05.2026
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026
§ 19 gültig von 01.10.2012 bis 11.05.2026
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
11.05.2026
Abkürzung
BHygV 2012
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 19.
Paragraph 19,
(1)
Absatz eins,
Bei Mehrzweckbecken ist der Förderstrom für jeden Beckenabschnitt gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.
(2)
Absatz 2,
Bei Mehrzweckbecken darf die gesonderte Zuführung entfallen, wenn
1.
Ziffer eins
der Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
2.
Ziffer 2
der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von > 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom Q
A
für eine Wassertiefe kleiner gleich 1,35 m zur Anwendung kommt.
(3)
Absatz 3,
Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.
Im RIS seit
03.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40142573
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P19/NOR40142573
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