Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Inneres übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Inneres unverschuldet geraten sind.
Im RIS seit
01.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012
Gesetzesnummer
20008000
Dokumentnummer
NOR40142537