Bundesrecht konsolidiert

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke Art. 1 § 1

Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Inneres übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Inneres unverschuldet geraten sind.

Im RIS seit

01.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Gesetzesnummer

20008000

Dokumentnummer

NOR40142537

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