Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Text

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Inneres übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Inneres unverschuldet geraten sind.