Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.09.2012

Außerkrafttretensdatum

19.12.2013

Abkürzung

DAVID-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Verbrauchsinformation durch den Netzbetreiber für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 4, zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2,Bei einer quartalsweiser Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 3 und 4 zu entsprechen hat.

Im RIS seit

28.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

20007999

Dokumentnummer

NOR40142533

Navigation im Suchergebnis