(1)Absatz eins,Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 4 zu entsprechen hat.Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 4, zu entsprechen hat.