Kurztitel

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.09.2012

Außerkrafttretensdatum

19.12.2013

Text

Verbrauchsinformation durch den Netzbetreiber für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 4, zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2,Bei einer quartalsweiser Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 3 und 4 zu entsprechen hat.