(1)Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation gemäß § 84 Abs. 1 bis 3 ElWOG 2010.Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation gemäß Paragraph 84, Absatz eins bis 3 ElWOG 2010.