Bundesrecht konsolidiert

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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 131/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2027, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 31 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Text

Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,In Bezug auf das kapazitätsbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH verpflichtet, an die TAG GmbH jährlich 75 094 232 Euro netto, höchstens jedoch im Ausmaß von 45% zu bezahlen. Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die anteilige Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben
  2. Absatz 2,In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, monatlich an die TAG GmbH EUR 164.648,50,- netto, höchstens jedoch im Ausmaß von 5% zu bezahlen; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben.

Im RIS seit

05.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40278290

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/309/P7/NOR40278290

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