Bundesrecht konsolidiert

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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 7

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

01.01.2027

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2027, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 29, 30 und 31 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Text

Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH jährlich 54 149 240 Euro netto, höchstens jedoch im Ausmaß von 34% zu bezahlen. Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die anteilige Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben.
  2. Absatz 2,In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, monatlich an die TAG GmbH EUR 184.901,- netto, höchstens jedoch im Ausmaß von 12% zu bezahlen; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben.

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40273654

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/309/P7/NOR40273654

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