Bundesrecht konsolidiert

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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 6

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Text

Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz

Paragraph 6,

Das Netzbereitstellungsentgelt ist bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses zu verrechnen. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Das Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Fernleitungsnetzebene wird wie folgt bestimmt:

  1. Ziffer eins
    für feste Kapazitäten:
    3,00 EUR/kWh/h.
     
  2. Ziffer 2
    für unterbrechbare Kapazitäten:
    0,-- EUR/kWh/h
     

Im RIS seit

28.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40199937

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