Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
01.01.2018
Abkürzung
GSNE-VO 2013
Index
58/02 Energierecht
Beachte
Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Text
Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz
§ 6.Paragraph 6,
Das Netzbereitstellungsentgelt ist bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses zu verrechnen. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Das Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Fernleitungsnetzebene wird wie folgt bestimmt:
für feste Kapazitäten:
3,00 EUR/kWh/h.
für unterbrechbare Kapazitäten:
1,50 EUR/kWh/h
Im RIS seit
21.09.2012
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017
Gesetzesnummer
20007992
Dokumentnummer
NOR40142404