(2a)Absatz 2 a,Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 2. Dieser Zuschlag wird für den Ausspeisepunkt Speicher 7-fields für die jeweilige Dauer des Vertrages, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazität, mit 1,76 festgelegt.Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Absatz 2, Dieser Zuschlag wird für den Ausspeisepunkt Speicher 7-fields für die jeweilige Dauer des Vertrages, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazität, mit 1,76 festgelegt.