(5)Absatz 5,Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzten ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß Paragraph 32, GWG 2011 genehmigten der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzten ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.