Bundesrecht konsolidiert

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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 20

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Text

5. Teil
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung findet auch auf die den Netzbetrieb übernehmenden Rechtsnachfolger der von dieser Verordnung erfassten Erdgasunternehmen Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Zahlungen des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2013 sind abweichend zu Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz Werte für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2013 und sind ab 1. Oktober 2013 in gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung zu stellen.“
  3. Absatz 3,Die in Paragraphen 9, 10, 15 und 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 festgelegten Systemnutzungsentgelte gelten in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ab dem 1. Jänner 2013, 0 Uhr. Die in den Paragraphen 9 bis 13, Paragraph 15 und Paragraph 18, GSNE-VO 2013-Novelle 2013 gelten im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 6 Uhr.
  4. Absatz 4,Das Speicherunternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Ist-Wert des Speicherstandkontos pro Speicherkunde per 1. April 2016, 6.00 Uhr zu melden. Dabei hat die Summe der Speicherstandkonten der Speicherkunden der Summe der Speicherstandkonten der Bilanzgruppen zu entsprechen. Kommt das Speicherunternehmen dieser Verpflichtung bis zum 20. April 2016 nicht nach, wird ein Ist-Wert des Speicherstandkontos pro Speicherkunden von Null angesetzt.
  5. Absatz 5,Die Multiplikatoren gemäß Paragraph 3, Absatz 9, Ziffer 3 und Ziffer 4, sind erstmals für day-ahead-Kapazitäten sowie für Rest of the Day- und Within Day-Produkte mit einem Laufzeitbeginn ab 1. Oktober 2017, 6 Uhr, anwendbar; bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Multiplikator 1.

Im RIS seit

27.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40189074

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