Bundesrecht konsolidiert

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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

17.12.2015

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Abs. 4 tritt mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 21).

Text

5. Teil
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung findet auch auf die den Netzbetrieb übernehmenden Rechtsnachfolger der von dieser Verordnung erfassten Erdgasunternehmen Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Zahlungen des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2013 sind abweichend zu Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz Werte für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2013 und sind ab 1. Oktober 2013 in gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung zu stellen.“
  3. Absatz 3,Die in Paragraphen 9, 10, 15 und 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 festgelegten Systemnutzungsentgelte gelten in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ab dem 1. Jänner 2013, 0 Uhr. Die in den Paragraphen 9 bis 13, Paragraph 15 und Paragraph 18, GSNE-VO 2013-Novelle 2013 gelten im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 6 Uhr.
  4. Absatz 4,Das Speicherunternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Ist-Wert des Speicherstandkontos per 1. Mai 2014, 6.00 Uhr pro Bilanzgruppe zu melden, wobei Einspeisenominierungen in die Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost bei der erstmaligen Kontostandsermittlung pro Bilanzgruppe nicht berücksichtigt werden dürfen. Kommt das Speicherunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein Ist-Wert des Speicherstandkontos von Null angesetzt.

Im RIS seit

01.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40161644

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