(2)Absatz 2,Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.Die Entgelte gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, sind monatlich verrechenbar, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.