Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

06.06.2026

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 6.6.2026, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 31, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).

Text

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
    1. Ziffer eins
      Entgelte für Mahnungen:
      1. Litera a
        erste Mahnung
        0 Euro;
      2. Litera b
        jede weitere Mahnung
        2 Euro;
      3. Litera c
        letzte Mahnung gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011
        6 Euro.
    2. Ziffer 2
      Abschaltungen, Sperrungen und dauerhafte Trennung von Hausanschlüssen:
      1. Litera a
        Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 vor Ort
        30 Euro;
      2. Litera b
        Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen
        36 Euro;
      3. Litera c
        Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf unbefestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung
        700 Euro;
      4. Litera d
        Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung
        1 500 Euro;
      5. Litera e
        Trennung der Anschlussleitung im Zählerkasten bis Zählergröße G 65 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung, wenn der Zählerkasten die Eigentumsgrenze zum Verteilernetz darstellt und öffentlich zugänglich ist
        90 Euro;
    3. Ziffer 3
      Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:
      1. Litera a
        Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung
        12 Euro;
      2. Litera b
        Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung
        18 Euro;
      3. Litera c
        Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort
        6 Euro;
    4. Ziffer 4
      Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
      1. Litera a
        im Standardformat laut sonstigen Marktregeln
        0 Euro;
      2. Litera b
        Sonderformate
        12 Euro;
      3. Litera c
        erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle
        60 Euro.
  2. Absatz 2,Die Entgelte gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, sind monatlich verrechenbar, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40278291