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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Text

Verrechnung der Entgelte

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung und nach Vorliegen des abrechnungsrelevanten Verrechnungsbrennwerts zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Versorger zu übermitteln, sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
  2. Absatz 2,Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß Paragraph 73, Absatz 7, GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Im RIS seit

09.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40220062

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