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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Text

Verrechnung der Entgelte

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Rechnungslegung hat spätestens acht Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von vier Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
  2. Absatz 2,Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß Paragraph 73, Absatz 7, GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40146637

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