(4)Absatz 4,Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 1,04Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer eins, wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 1,04
Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer eins, ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. Paragraph 4, Absatz 8 bis 11 gelten sinngemäß.