Bundesrecht konsolidiert

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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.04.2014

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Abs. 3 tritt mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).

Text

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß Paragraph 73, Absatz 5, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,33
  3. Absatz 3,Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40160683

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