Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
13.09.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PDStV 2012
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mitwirkungspflicht
§ 8.Paragraph 8,
Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus § 3 dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus Paragraph 3, dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
18.09.2012
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Gesetzesnummer
20007987
Dokumentnummer
NOR40142369