Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2012,
Paragraph 8
13.09.2012
Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus Paragraph 3, dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.