Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung § 2

Kurztitel

Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 279/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RiAA-AusbVO

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Obligatorische Ausbildungsstationen

Paragraph 2,

Der Ausbildungsdienst ist

  1. Ziffer eins
    beim Bezirksgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
  2. Ziffer 2
    beim Landesgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
  3. Ziffer 3
    bei der Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten,
  4. Ziffer 4
    bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen in der Dauer von mindestens drei Wochen,
  5. Ziffer 5
    bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (oder bei einer Notarin bzw. einem Notar oder bei der Finanzprokuratur) in der Dauer von mindestens vier Monaten sowie
  6. Ziffer 6
    bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung in der Dauer von mindestens zwei Wochen
zu leisten.

Schlagworte

Opferschutzeinrichtung

Im RIS seit

28.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20007955

Dokumentnummer

NOR40142086

Navigation im Suchergebnis