Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RiAA-AusbVO
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Obligatorische Ausbildungsstationen
§ 2.Paragraph 2,
Der Ausbildungsdienst ist
beim Bezirksgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
beim Landesgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
bei der Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten,
bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen in der Dauer von mindestens drei Wochen,
bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (oder bei einer Notarin bzw. einem Notar oder bei der Finanzprokuratur) in der Dauer von mindestens vier Monaten sowie
bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung in der Dauer von mindestens zwei Wochen
zu leisten.
Schlagworte
Opferschutzeinrichtung
Im RIS seit
28.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Gesetzesnummer
20007955
Dokumentnummer
NOR40142086