Kurztitel

Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Text

Obligatorische Ausbildungsstationen

Paragraph 2,

Der Ausbildungsdienst ist

  1. Ziffer eins
    beim Bezirksgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
  2. Ziffer 2
    beim Landesgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
  3. Ziffer 3
    bei der Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten,
  4. Ziffer 4
    bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen in der Dauer von mindestens drei Wochen,
  5. Ziffer 5
    bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (oder bei einer Notarin bzw. einem Notar oder bei der Finanzprokuratur) in der Dauer von mindestens vier Monaten sowie
  6. Ziffer 6
    bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung in der Dauer von mindestens zwei Wochen
zu leisten.