Bundesrecht konsolidiert

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Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben § 1

Kurztitel

Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 241/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2).

Text

Paragraph eins,

Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß Paragraph 32, Absatz 8, BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012

Gesetzesnummer

20007902

Dokumentnummer

NOR40140742

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