Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
04.07.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß § 32 Abs. 8 BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder. Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß Paragraph 32, Absatz 8, BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.
Im RIS seit
04.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012
Gesetzesnummer
20007902
Dokumentnummer
NOR40140742