Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2012,
Paragraph eins
04.07.2012
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 2,).
Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß Paragraph 32, Absatz 8, BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.