Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MedKF-TG (im Folgenden „Veröffentlichungen“), die von Rechtsträgern gemäß Art. 126b Abs. 1 und 3 sowie Art. 126c B-VG in Auftrag gegeben werden. Sie gelten weiters für derartige Veröffentlichungen, die von Rechtsträgern gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG sowie von sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträgern, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes erbringen, in Auftrag gegeben werden. Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 MedKF-TG (im Folgenden „Veröffentlichungen“), die von Rechtsträgern gemäß Artikel 126 b, Absatz eins und 3 sowie Artikel 126 c, B-VG in Auftrag gegeben werden. Sie gelten weiters für derartige Veröffentlichungen, die von Rechtsträgern gemäß Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG sowie von sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträgern, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes erbringen, in Auftrag gegeben werden.