Kurztitel

Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 MedKF-TG (im Folgenden „Veröffentlichungen“), die von Rechtsträgern gemäß Artikel 126 b, Absatz eins und 3 sowie Artikel 126 c, B-VG in Auftrag gegeben werden. Sie gelten weiters für derartige Veröffentlichungen, die von Rechtsträgern gemäß Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG sowie von sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträgern, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes erbringen, in Auftrag gegeben werden.