(4)Absatz 4,Zeiten, während denen Reinigungs- und Wartungsarbeiten anfallen, sind keine Wendezeiten und berechtigen weder zur Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1, noch zur pauschale Abgeltung im Sinne des § 2.Zeiten, während denen Reinigungs- und Wartungsarbeiten anfallen, sind keine Wendezeiten und berechtigen weder zur Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Absatz eins,, noch zur pauschale Abgeltung im Sinne des Paragraph 2,