Kurztitel

Wendezeitenverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Dienstplan der Lenker im Bereich der Güterbeförderung der Österreichischen Post AG umfasst eine verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, BDG. Die verlängerte Wochendienstzeit umfasst eine Wochendienstzeit, die um die regelmäßig außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten länger ist als die in Paragraph 48, Absatz 2 und Absatz 4, BDG vorgesehene Wochendienstzeit.
  2. Absatz 2,Wendezeit im Sinne des Absatz eins, ist die Zeit zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort.
  3. Absatz 3,Wendezeiten, die im Einzelfall 15 Minuten nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen. Diese Zeiten bleiben für die Regelung einer verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Absatz eins, außer Betracht.
  4. Absatz 4,Zeiten, während denen Reinigungs- und Wartungsarbeiten anfallen, sind keine Wendezeiten und berechtigen weder zur Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Absatz eins,, noch zur pauschale Abgeltung im Sinne des Paragraph 2,
  5. Absatz 5,Fallen außerhalb der verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Absatz eins, zusätzliche Dienst-stunden an, so sind diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 49, BDG zu vergüten.
  6. Absatz 6,Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als beendet, sobald die nach Erreichen des Zielortes dienstplanmäßig vorgesehenen Aufgaben besorgt sind.