Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahnschutzvorschriften § 5

Kurztitel

Eisenbahnschutzvorschriften

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 219/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbSV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Besondere Gefahrenbereiche

Paragraph 5,

Bei Hochspannungsanlagen ohne geeignete, isolierende Schutzvorrichtung ist vom Körper sowie den mitgeführten Gegenständen ein Schutzabstand einzuhalten, sofern nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, dass diese Hochspannungsanlagen nicht unter Spannung stehen und geerdet sind.

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20007900

Dokumentnummer

NOR40140703

Navigation im Suchergebnis