Kurztitel

Eisenbahnschutzvorschriften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Besondere Gefahrenbereiche

Paragraph 5,

Bei Hochspannungsanlagen ohne geeignete, isolierende Schutzvorrichtung ist vom Körper sowie den mitgeführten Gegenständen ein Schutzabstand einzuhalten, sofern nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, dass diese Hochspannungsanlagen nicht unter Spannung stehen und geerdet sind.