Eisenbahnschutzvorschriften
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2012,
Paragraph 5
01.09.2012
Bei Hochspannungsanlagen ohne geeignete, isolierende Schutzvorrichtung ist vom Körper sowie den mitgeführten Gegenständen ein Schutzabstand einzuhalten, sofern nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, dass diese Hochspannungsanlagen nicht unter Spannung stehen und geerdet sind.