Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 § 38

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn
    1. Ziffer eins
      die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß Paragraph 37, gesichert werden kann oder
    2. Ziffer 2
      die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.
  2. Absatz 2,Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in Paragraph 32, normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.
  3. Absatz 3,In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in Paragraph 32, normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2016

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140482

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