Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn
    1. Ziffer eins
      die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß Paragraph 37, gesichert werden kann oder
    2. Ziffer 2
      die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.
  2. Absatz 2,Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in Paragraph 32, normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.
  3. Absatz 3,In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in Paragraph 32, normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.