Absatz eins,Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn
- Ziffer einsdie Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß Paragraph 37, gesichert werden kann oder
- Ziffer 2die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.