Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 § 37

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Sicherung durch Lichtzeichen

Paragraph 37,

Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,
  2. Ziffer 2
    die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und
  3. Ziffer 3
    dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2016

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140481

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