die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
Paragraph 37
01.09.2012
Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn