Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 § 21

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Ausführung der Schrankenbäume

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Neue oder zu erneuernde Schrankenbäume müssen aus einem leicht verformbaren und bei Bruch nicht splitternden Material, beispielsweise aus Aluminium oder Kunststoff, bestehen.
  2. Absatz 2,Schrankenbäume sind in ihrer ganzen Länge mit in einem Abstand von etwa 50 cm sich abwechselnden rot-weißen Streifen zu versehen. Schrankenbäume mit rundem Querschnitt sind beidseitig mit einem Belag aus rot-weißen Streifen von jeweils mindestens 8 cm Breite zu versehen. Schrankenbäume mit rechteckigem Querschnitt sind beidseitig über die gesamte Höhe mit einem Belag aus rot-weißen Streifen zu versehen.
  3. Absatz 3,Die Reflexstoffe (Folien) des Belages müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß Paragraph 4, StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des Paragraph 3, StVZVO 1998 zu entsprechen.

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2016

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140465

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