Absatz eins,Neue oder zu erneuernde Schrankenbäume müssen aus einem leicht verformbaren und bei Bruch nicht splitternden Material, beispielsweise aus Aluminium oder Kunststoff, bestehen.
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
Paragraph 21
01.09.2012