Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 § 17

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Zusatztafeln

Bedeutung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Zusatztafel „Richtungspfeil“ weist den Straßenbenützer auf die Lage der Eisenbahnkreuzung hin.
  2. Absatz 2,Die Zusatztafel „auf Züge achten“ weist den Straßenbenützer darauf hin, dass das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ im Zusammenhang mit der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes steht.
  3. Absatz 3,Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ weist den Straßenbenützer darauf hin, dass das Vorschriftszeichen „Halt“ im Zusammenhang mit der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gegen zumindest eine Richtung der Bahn, für die der erforderliche Sichtraum nicht vorhanden ist, steht.

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2016

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140461

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