BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Text
Zusatztafeln
Bedeutung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Zusatztafel „Richtungspfeil“ weist den Straßenbenützer auf die Lage der Eisenbahnkreuzung hin.
(2)Absatz 2,Die Zusatztafel „auf Züge achten“ weist den Straßenbenützer darauf hin, dass das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ im Zusammenhang mit der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes steht.
(3)Absatz 3,Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ weist den Straßenbenützer darauf hin, dass das Vorschriftszeichen „Halt“ im Zusammenhang mit der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gegen zumindest eine Richtung der Bahn, für die der erforderliche Sichtraum nicht vorhanden ist, steht.