Bundesrecht konsolidiert

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KFOR-Verordnung § 1

Kurztitel

KFOR-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 190/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in den Kosovo im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz (KFOR) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die

  1. Ziffer eins
    Abschreckung von der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten und Aufrechterhaltung einer Waffenruhe,
  2. Ziffer 2
    Schaffung eines sicheren Umfeldes,
  3. Ziffer 3
    Wahrnehmung von Grenzüberwachungsaufgaben,
  4. Ziffer 4
    Gewährleistung des Schutzes und der Bewegungsfreiheit der „United Nations Interim Administration Mission in Kosovo“ (UNMIK) und der anderen internationalen Organisationen und
  5. Ziffer 5
    uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien.

Im RIS seit

11.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012

Gesetzesnummer

20007854

Dokumentnummer

NOR40140214

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