Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2012,
Text
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in den Kosovo im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz (KFOR) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in den Kosovo im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz (KFOR) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die
Abschreckung von der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten und Aufrechterhaltung einer Waffenruhe,
Schaffung eines sicheren Umfeldes,
Wahrnehmung von Grenzüberwachungsaufgaben,
Gewährleistung des Schutzes und der Bewegungsfreiheit der „United Nations Interim Administration Mission in Kosovo“ (UNMIK) und der anderen internationalen Organisationen und
uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien.