Bundesrecht konsolidiert

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Papiertechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Papiertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 183/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Papiertechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Papiertechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Papiertechniker oder Papiertechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

11.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012

Gesetzesnummer

20007856

Dokumentnummer

NOR40140220

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