BGBl. II Nr. 183/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.06.2012
Text
Lehrberuf Papiertechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Papiertechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Papiertechniker oder Papiertechnikerin) zu bezeichnen.